HomeNews Vorratsdatenspeicherung-Urteil: Auswirkungen auf ELENA & Abmahnindustrie
Vorratsdatenspeicherung-Urteil: Auswirkungen auf ELENA & Abmahnindustrie
Das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts, das die Normen der Vorratsdatenspeicherung für
verfassungswidrig erklärt hat, könnte Auswirkungen auf das ELENA-Verfahren
haben und Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen vereinfachen:
Ähnlich wie bei der Vorratsdatenspeicherung werden auch im
ELENA-Verfahren eine große Menge Daten zusammen getragen, die zum allergrößten
Teil niemals Verwendung finden werden, da nur ein kleiner Teil der arbeitenden
Bevölkerung tatsächlich einmal irgendwann im Laufe ihres Lebens
sozialrechtliche Anträge stellen wird, für die diese Daten gedacht sind. Und
ebenfalls ähnlich zur Vorratsdatenspeicherung werden im ELENA-Verfahren zum Teil
äußerst sensible Daten über Krankheitsstände, Gründe für Abmahnungen und
Kündigungen oder die Teilnahme an illegalen Streiks dokumentiert.
Da im gerade ergangenen Urteil zur Vorratsdatenspeicherung
die Speicherung der Daten an sich und damit die zugrunde liegende EU-Richtlinie
nicht für unzulässig erklärt wurde, sondern eine Speicherdauer von sechs
Monaten gemessen an den Zielen der staatlichen Gefahrenprävention als gerade
noch vertretbar ausgelegt wird, stellt sich nun die Frage, wie eine solche Beurteilung
bei ELENA ausfallen würde. Der Zweck der Gefahrenprävention greift hier auf
jeden Fall nicht ein. Und die Speicherdauer beträgt hier im Zweifel nicht nur
sechs Monate, sondern ein Leben lang.
Hinzu kommt, dass das der Öffentlichkeit präsentierte
Sicherheitskonzept in sich widersprüchlich und bei näherer Betrachtung
lückenhaft erscheint: So wird dem Bürger gesagt, dass niemand Zugriff auf seine
Daten hätte, wenn er nicht zuvor eingewilligt habe: Dies erscheint aber äußerst
zweifelhaft, da die Daten nach Versand durch den Arbeitgeber auf
Vollständigkeit überprüft werden müssen und vor der Versendung zu einem
Sachbearbeiter ebenfalls zunächst entschlüsselt werden müssen. Die Daten liegen
also zweimal im Klartext vor. Die Daten werden auch nicht "zweimal
verschlüsselt", wie angegeben, sondern die Zentrale Speicherstelle
verwendet einen sog. Sessionkey, der dann durch den Masterkey des
Bundesbeauftragtenfür den Datenschutz (BfID) vervollständigt wird (zweistufiges
Verschlüsselungsverfahren).
Wie das Verfahren funktionieren soll, dass der Schlüssel des
BfID dafür ohne Zugriffsmöglichkeit durch die Zentrale Speicherstelle verwendet
wird, wird ebensao wenig erläutert, wie technische Angaben über das Vefahren
gemacht werden. Neben dem bereits zweifelhaften Zweck der Datenspeicherung,
kann bei ELENA genauso wie bei der Vorratsdatenspeicherung auch das
Datensicherungskonzept in Zweifel gezogen werden.
Abmahnungen werden künftig
leichter.
Das Bundesverfassungsgericht äußert sich in seinem Urteil
zur Vorratsdatenspeicherungin einem eigenen Abschnitt über die
"Anforderungen an die mittelbare Nutzung der [Vorrats-]Daten zur
Identifizierung von IP-Adressen". Unstreitig stellt das Gericht hier auf
den Auskunftsanspruch des § 101 Abs. 9 UrhG ab, der es künftig wohl den in
ihrem Urheberrecht Verletzten ermöglichen wird, auf die Vorratsdaten zum Zwecke
der Auskunft über die Person, die hinter einer bestimmten IP steht,
zuzugreifen.
Dies sei lediglich eine mittelbare Nutzung der Daten in
einem Ausmaß, die einen geringeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der
Betroffenen darstellen würde. Zwar sagt das Gericht, dass "auch die
Begründung von behördlichen Auskunftsansprüchen zur Identifizierung von IP
Adressen erhebliches Gewicht" habe, da "mit ihr der Gesetzgeber auf
die Kommunikationsbedingungen im Internet einwirkt und den Umfang ihrer
Anonymität begrenzt".
Dennoch dürfen diese Daten künftig "auch unabhängig von
begrenzenden Straftaten oder Rechtsgüterkatalogen für die Verfolgung von
Straftaten [...] auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen
Eingriffsermächtigungen" zugelassen werden. "Hinsichtlich der
Eingriffsschwellen ist allerdings sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins
Blaue hinein eingeholt wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts
oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen
darf. Ein Richtervorbehalt muss für solche Auskünfte nicht vorgesehen werden;
die Betreffenden müssen von der Einholung einer solchen Auskunft aber
benachrichtigt werden."
Damit können sich verletzte Urheber im Rahmen des
Abmahnverfahrens künftig die Einholung eines Beschlusses sparen, der die
Provider verpflichtet die Verkehrsdaten zu bestimmten Verbindungen zu
speichern, bis über den Auskunftsanspruch gerichtlich entschieden wurde. Auch
wird über den Auskunftsanspruch künftig nicht mehr zwingend ein Richter
entscheiden müssen, da der Richtervorbehalt entfallen kann. Wie das Verfahren
dann ausgestaltet werden wird und welchen Umfang die Abmahnungen dann annehmen
werden, bleibt abzuwarten.