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Vorratsdatenspeicherung-Urteil: Auswirkungen auf ELENA & Abmahnindustrie

 

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Normen der Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt hat, könnte Auswirkungen auf das ELENA-Verfahren haben und Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen vereinfachen:

Ähnlich wie bei der Vorratsdatenspeicherung werden auch im ELENA-Verfahren eine große Menge Daten zusammen getragen, die zum allergrößten Teil niemals Verwendung finden werden, da nur ein kleiner Teil der arbeitenden Bevölkerung tatsächlich einmal  irgendwann im Laufe ihres Lebens sozialrechtliche Anträge stellen wird, für die diese Daten gedacht sind. Und ebenfalls ähnlich zur Vorratsdatenspeicherung werden im ELENA-Verfahren zum Teil äußerst sensible Daten über Krankheitsstände, Gründe für Abmahnungen und Kündigungen oder die Teilnahme an illegalen Streiks dokumentiert. 

 

Da im gerade ergangenen Urteil zur Vorratsdatenspeicherung die Speicherung der Daten an sich und damit die zugrunde liegende EU-Richtlinie nicht für unzulässig erklärt wurde, sondern eine Speicherdauer von sechs Monaten gemessen an den Zielen der staatlichen Gefahrenprävention als gerade noch vertretbar ausgelegt wird, stellt sich nun die Frage, wie eine solche Beurteilung bei ELENA ausfallen würde. Der Zweck der Gefahrenprävention greift hier auf jeden Fall nicht ein. Und die Speicherdauer beträgt hier im Zweifel nicht nur sechs Monate, sondern ein Leben lang.

 

Hinzu kommt, dass das der Öffentlichkeit präsentierte Sicherheitskonzept in sich widersprüchlich und bei näherer Betrachtung lückenhaft erscheint: So wird dem Bürger gesagt, dass niemand Zugriff auf seine Daten hätte, wenn er nicht zuvor eingewilligt habe: Dies erscheint aber äußerst zweifelhaft, da die Daten nach Versand durch den Arbeitgeber auf Vollständigkeit überprüft werden müssen und vor der Versendung zu einem Sachbearbeiter ebenfalls zunächst entschlüsselt werden müssen. Die Daten liegen also zweimal im Klartext vor. Die Daten werden auch nicht "zweimal verschlüsselt", wie angegeben, sondern die Zentrale Speicherstelle verwendet einen sog. Sessionkey, der dann durch den Masterkey des Bundesbeauftragtenfür den Datenschutz (BfID) vervollständigt wird (zweistufiges Verschlüsselungsverfahren).

 

Wie das Verfahren funktionieren soll, dass der Schlüssel des BfID dafür ohne Zugriffsmöglichkeit durch die Zentrale Speicherstelle verwendet wird, wird ebensao wenig erläutert, wie technische Angaben über das Vefahren gemacht werden. Neben dem bereits zweifelhaften Zweck der Datenspeicherung, kann bei ELENA genauso wie bei der Vorratsdatenspeicherung auch das Datensicherungskonzept in Zweifel gezogen werden.

 

 

Abmahnungen werden künftig leichter.

Das Bundesverfassungsgericht äußert sich in seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherungin einem eigenen Abschnitt über die "Anforderungen an die mittelbare Nutzung der [Vorrats-]Daten zur Identifizierung von IP-Adressen". Unstreitig stellt das Gericht hier auf den Auskunftsanspruch des § 101 Abs. 9 UrhG ab, der es künftig wohl den in ihrem Urheberrecht Verletzten ermöglichen wird, auf die Vorratsdaten zum Zwecke der Auskunft über die Person, die hinter einer bestimmten IP steht, zuzugreifen.

 

Dies sei lediglich eine mittelbare Nutzung der Daten in einem Ausmaß, die einen geringeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen darstellen würde. Zwar sagt das Gericht, dass "auch die Begründung von behördlichen Auskunftsansprüchen zur Identifizierung von IP Adressen erhebliches Gewicht" habe, da "mit ihr der Gesetzgeber auf die Kommunikationsbedingungen im Internet einwirkt und den Umfang ihrer Anonymität begrenzt".

 

Dennoch dürfen diese Daten künftig "auch unabhängig von begrenzenden Straftaten oder Rechtsgüterkatalogen für die Verfolgung von Straftaten [...] auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen" zugelassen werden. "Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen darf. Ein Richtervorbehalt muss für solche Auskünfte nicht vorgesehen werden; die Betreffenden müssen von der Einholung einer solchen Auskunft aber benachrichtigt werden."

 

Damit können sich verletzte Urheber im Rahmen des Abmahnverfahrens künftig die Einholung eines Beschlusses sparen, der die Provider verpflichtet die Verkehrsdaten zu bestimmten Verbindungen zu speichern, bis über den Auskunftsanspruch gerichtlich entschieden wurde. Auch wird über den Auskunftsanspruch künftig nicht mehr zwingend ein Richter entscheiden müssen, da der Richtervorbehalt entfallen kann. Wie das Verfahren dann ausgestaltet werden wird und welchen Umfang die Abmahnungen dann annehmen werden, bleibt abzuwarten.

 

 

 

 
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